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Forstliches Saatgut
Nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz umfasst Forstliches Saatgut, Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind.
Forstliches Saatgut der gesetzlich geregelten Baumarten
darf nur von zugelassenen Saatgutquellen, Saatguterntebestände oder Samenplantagen vertrieben werden.
Beerntung, Verarbeitung und Vertrieb unterliegen behördlicher Kontrolle.
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Das gezeigte Saatgut erfüllt die Anforderungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes nicht, denn:
Saatgut darf nur in verschlossener Verpackung in Verkehr gebracht werden.
Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim Öffnen unbrauchbar wird. |
| Saatgut von Vogelkirsche: © 2002 FBVA, B. Heinze |
Die einzelnen Saatgutpartien müssen auf dem Etikett oder Begleiturkunde (Lieferschein) folgende Kennzeichnung aufweisen:
- deutsche und botanische Bezeichnung der Baumart
- Kategorie: zumeist "ausgewähltes Vermehrungsgut", Farbe des Etiketts: grün
- Zulassungszeichen
- bei Saatgut aus Samenplantagen die Bezeichnung: "Vermehrungsgut aus einer Samenplantage"
- Angaben über die Autochthonie
- Reifejahr
- Menge
Für Baumarten, die in der Europäischen Union gesetzlich geregelt sind, sind zusätzlich noch folgende Angaben erforderlich:
- die Worte: "EWG - Norm"
- die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm
- die Reinheit
- die Keimfähigkeit der reinen Samen
- das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie
- den Vermerk "Saatgut aus einem Kühlraum" - wenn es dort aufbewahrt wurde.
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