Gesetzliche Aufgaben

Aufgaben

Neben der Forschungstätigkeit führt die Forstliche Bundesversuchsanstalt auch andere Arbeiten wie Gutachten und Prüfungen durch. Diese können von der Öffentlichkeit - zum Teil gegen Kostenersatz - in Anspruch genommen werden. Im folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen dieser Arbeiten angeführt.

FBVA

Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist durch das Forstgesetz 1975 zur Beratung und Abgabe von Gutachten über den Zustand und die Entwicklung des Waldes verpflichtet.

Nach § 136, Absatz 1 des Forstgesetzes von 1975 hat die Forstliche Bundesversuchsanstalt
"durch Untersuchungen und Versuche auf fachwissenschaftlicher Grundlage sowie durch Vermittlung der Anwendbarkeit ihrer Untersuchungsergebnisse für die forstliche Praxis den forstlichen Belangen im allgemeinen und der Forstwirtschaft im besonderen zu dienen". (E. Wohanka, K. Stürzenbecher, Hrsg., Wien 1989, S. 154)

§ 136, Absatz 2:

  • Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:
  1. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes
  2. die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u.a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung;
  3. die Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind, von forstlichem Vermehrungsgut, weiters von Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung in der Forstwirtschaft, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
  4. die Abgabe von Gutachten im Sinne des Abs. 1.

Darüber hinaus werden auch in anderen Gesetzen der Forstlichen Bundesversuchsanstalt bzw. den jeweiligen Instituten Aufgaben zugewiesen.


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Institut für Waldbau

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz (FVG) Bgbl. Nr. 419 vom 20. August 1996 sowie die Verordnung zum Forstlichen Vermehrungsgut (V0), Bgbl. Nr. 512 vom 26. September 1996 betreffen in folgenden Punkten die Arbeit des Instituts für Waldbau:

Ausgewähltes Vermehrungsgut (Saat- und Pflanzgut):

§4: Für die Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn es wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine für die Forstwirtschaft nachteiligen Anlagen erwarten läßt.

§ 8(2): Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen.

Bei der Begutachtung wird geprüft, ob bei Beständen die Anforderungen nach folgenden Merkmalen erfüllt sind (VO §4(1), Anhang IV):

Beurteilung der Bodenständigkeit, Lage, Homogenität, Angepaßtheit, Massenleistung, Güte des Holzes, Form, Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit, Stammzahl, Alter.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen (Größe, Bestockung, Lage sowie Dichte von potentiellen Erntebäumen), kann der Bestand mit der Zusatzbezeichnung "Erhöhte genetische Vielfalt" zugelassen werden.(§4(2)).

Bei Samenplantagen wird geprüft, ob sie

gem. §2 Z. 6 so angelegt sind, daß eine Fremdbestäubung vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und

gem. VO § 4(1), Anhang IV, ausreichende Gewähr dafür besteht, daß das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt.

Bei der Begutachtung erfolgt auch die Festlegung der für das Zulassungszeichen notwendigen Bezeichnungen

des Herkunftsgebietes (§2 Z14) und

der Höhenstufe (§2 Z.15), die im Gelände nach klimatisch-pflanzensoziologischen Gesichtspunkten abgegrenzt wird.

Führung der Listen über zugelassenes Ausgangsmaterial, "Nationales Register" (§10)

Das Nationale Register enthält eine Liste aller Bestände und Samenplantagen, von denen Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" zugelassen ist.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Listen sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.

In die Listen kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

Ernte in zugelassenen Beständen und Samenplantagen

§12(1) Z6: Der Ernteunternehmer hat von jeder Zulassungseinheit eine Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Umfang und Beschaffenheit der Probe ist festgelegt (VO §11).

Gutachten zur Vermengung von Saatgut (§11(3))

Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut

1. verschiedener Zulassungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder

2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit

auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit ist ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt beizubringen.

Gutachten zur Anerkennung des Saatguts (§13)

Der Verfügungsberechtigte hat von jeder Zulassungseinheit nach Aufbereitung des Saatguts eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Der Mindestumfang der Probe ist festgelegt (VO §13).

Die Forstliche Bundesversuchsanstalt/Institut für Waldbau ermittelt

  • Merkmale der äußeren Beschaffenheit
  • Höchstanteil von Früchten und Samen anderer forstlicher Baumarten, "spezifische Reinheit" (§3(5), VO §3(1), Anhang I), deren Anforderungen Saatgut genügen muß,
  • Reinheit
  • Keimfähigkeit
  • Tausendkorngewicht
  • Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm Saatgut,
  • prüft Merkmale, die für die Anerkennung und Bezeichnung auf den Begleiturkunden erforderlich sind §13(3):
  • Abstammung vom zugelassenen Ausgangsmaterial (Vergleich der Saatgutprobe mit der Beerntungsprobe), im Zweifel Identitätsprüfung durch das Institut für Forstgenetik,
  • Erfüllung der Verpflichtungen zur Getrennthaltung und Kennzeichnung,
  • Einhaltung der Beerntungsvorschriften (§12); im Zweifel Identitätsprüfung durch das Institut für Forstgenetik,
  • gegebenenfalls Prüfung der Voraussetzungen für die Zusatzbezeichnung "Erhöhte genetische Vielfalt" (§12(2)).

Betriebs- und Forstgartenkontrollen (§18)

Die Behörden haben sich, sofern es zur Durchführung der Überwachung oder zur Abgabe von Gutachten erforderlich ist, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu bedienen.

Gutachten zur Einfuhrbewilligung aus Drittländern (§19)

Die Anbaueignung ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu prüfen (§19(3)). Im Gutachten wird geprüft, ob das zur Einfuhr beantragte Vermehrungsgut für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt. In erster Linie ist zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß sich ein eventuelles Anbaurisiko hinsichtlich Stabilität und Widerstandskraft ergeben könnte. Urteilsgrundlagen sind die Wuchsbedingungen des Herkunftsgebietes und die bisherigen Anbauerfahrungen.

Einfuhrkontrolle von Saatgut (§ 23)

Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe ist festgelegt (VO §15).

Das Inverkehrbringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt überprüft die Identität der Probe mit den Angaben der Begleiturkunden und der Einfuhrbewilligung, insbesondere bezüglich der äußeren Beschaffenheit.

Ausstellung eines Zeugnisses bei Ausfuhr in Drittländer (§ 26)

Reichen die Begleiturkunden für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann der Exporteur die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt beantragen. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt ist zur Ausstellung von OECD-Zeugnissen, gemäß dem "OECD-Schema zur Kontrolle von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel" autorisiert.

Verbringung von Vermehrungsgut in andere Mitgliedsstaaten (VO § 9 )

Vermehrungsgut gemäß §1 (1) des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (Baumarten, die durch Richtlinien der Europäischen Union geregelt werden) darf in andere Mitgliedsstaaten nur dann verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis, das von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgestellt wurde, begleitet ist.

Für Vermehrungsgut gemäß §1 (2) des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (Baumarten, die nicht in den Richtlinien der Europäischen Union enthalten sind) ist ein Herkunftszeugnis nur dann auszustellen, wenn es nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich ist.

Das Herkunftszeugnis ist nach einem vorgegebenen Muster (Anlage VII) auszustellen und enthält Angaben über die Art, Kategorie, Herkunftsgebiet, Autochthonie, Reifejahr (Saatgut), Dauer der Anzucht (Pflanzen), Menge und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes.


Gutachten zum Verbringen von "Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen" aus anderen Mitgliedsstaaten (VO § 7)

Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien "Ausgewähltes Vermehrungsgut" oder "Geprüftes Vermehrungsgut" entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden (§7(1)).

Gemäß §7(2) Z. 2 kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vermehrungsgut für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt. Die Anbaueignung ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu prüfen (§7(4)). Die Prüfung erfolgt nach den gleichen Richtlinien wie bei der Einfuhrbewilligung aus Drittländern.


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Institut für Forstgenetik

Folgende Arbeiten im Rahmen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FVG) Bgbl. Nr. 419 vom 20. August 1996 und der Verordnung zum Forstlichen Vermehrungsgutgesetz (VO) Bgbl. vom 26. September 1996 werden am Institut für Forstgenetik durchgeführt:

Führung von Listen über Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von "geprüftem Vermehrungsgut" bestimmt ist - "Nationales Register" (§ 10)

(1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt hat Listen über das für die einzelnen Arten zugelassene Ausgangsmaterial anzulegen. Darin ist nach Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut", und solchem, das zur Erzeugung von "Geprüftem Vermehrungsgut" bestimmt ist, zu unterscheiden.

(2) Der Landeshauptmann hat eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides an die Forstliche Bundesversuchsanstalt zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Listen sowie ihre Änderungen bekanntzugeben.

Gutachten zur Anerkennung von Saatgut (Untersuchungsbefund) (§ 13)

(1) Der Verfügungsberechtigte hat von jeder Zulassungseinheit nach Aufbereitung des Saatguts eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat ..... ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt über die Merkmale der äußeren Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) der Saatgutprobe sowie die weiteren für die Bezeichnung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Der Landeshauptmann hat Saatgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es 1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt und ....3. gemäß § 12 geerntet wurde.

Die im § 12 (1) Z 5 geforderte Mindestanzahl an zu beerntenden Bäumen, bzw. Klonen bei Samenplantagen, wird anhand der nach der Beerntung einzelbaumweise einzusendenden Proben (§12 (1) Z 6 und VO § 11) vom Institut für Forstgenetik stichprobenartig untersucht. Durch Vergleich dieser Proben mit deren Ausgangsmaterial (Mutterbäumen) wird fallweise überprüft, ob die Angabe des zugelassenen Erntebestandes (§13 (3) Z 1) zutrifft. Diese Probe wird auch im Zweifelsfalle zur Identitätsprüfung der laut § 13 (1) nach Aufbereitung des Saatgutes einzusendenden Probe herangezogen.

Alle oben angeführten Untersuchungen werden mittels biochemischer Methoden durchgeführt.

Überprüfende Mitwirkung bei der Vergleichsprüfung für die Zulassung von Ausgangsmaterial für "geprüftes Vermehrungsgut"

Verordnung VO Bgbl. 512 vom 26. September 1996 Anhang VI: 1. Allgemeines

1. Die Vergleichsprüfung für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist unter Beiziehung der Forstlichen Bundesversuchsanstalt derart zu planen, einzuleiten und durchzuführen und die Ergebnisse sind so auszuwerten, daß ein objektiver Vergleich des dabei geprüften Vermehrungsguts untereinander und mit einem oder vorzugsweise mit mehreren im voraus ausgewählten Standards erreicht wird.


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Institut für Forstschutz

Im folgenden werden jene Gesetzesstellen zitiert, welche die Arbeiten am Institut für Forstschutz betreffen:

Österreichischer Pflanzenschutzdienst für Forstpflanzen und Holz

Pflanzenschutzgesetz 1995 §3 (1)

Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ("zentrale Behörde") sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie;

2. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;

3. juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z1 und Z2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Pflanzenschutzgesetz 1995 §3 (2)

Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

Amtliche Mittelprüfung

Es handelt sich dabei um die Prüfung und Begutachtung eingereichter forstlich relevanter Pflanzenschutzmittel. Die Mitwirkung der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ist im Forstgesetz und im Pflanzenschutzmittelgesetz von 1990 geregelt.

Forstgesetz 1975 §136 (2)

Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen

c) die Prüfung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen sowie von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt sind ...

Österreichisches Pflanzenschutzmittelgesetz PGM 1990 Verfahrensrechtliche Bestimmungen § 9 (1)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des §8 Abs.1 Z 1, Z 2 lit.c und Z 3 ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder - nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches - der Forstlichen Bundesversuchsanstalt über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ein Gutachten des Bundeskanzleramtes und über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ein Gutachten des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie einzuholen.

Diagnose von Proben auf Schadursachen und aktuelles Auftreten von Forstschäden

Dabei handelt es sich um die Beratung der forstlichen Praxis und anderer privater Einsender in bezug auf Schädlinge und Krankheiten an Wald- und Ziergehölzen.

Forstgesetz 1975 § 136 (2)

Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen

b) die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen) ....


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Institut für Wald-
wachstum und Betriebswirtschaft

Zuwachsanalysen für Untersuchungen nach § 52 (1) ForstG75

§ 52 (5) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über


a) die festgestellten Emissions- und Immissionswerte (siehe Institut für Immissionsforschung und Forstchemie)

b) den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch die festgestellten Immissionen verursacht worden ist


c) soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben

Besondere Verfahren im Sinne des § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über forstschädliche Luftverunreinigungen (Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen)

1. Dendrometrische Verfahren

  • vergleichende jahrringchronologische Untersuchungen an Bohrkernen von Bäumen aus beeinflußten Beständen und aus hinsichtlich der Standortsgegebenheiten und der Bestandesstruktur entsprechenden unbeeinflußten Vergleichsbeständen zum Zwecke der Feststellung der Auswirkungen bestimmter immissionsbedingter Einflüsse auf die Jahrringbildung.
  • vergleichende Zuwachsuntersuchungen auf der Basis von Stamm-Analysen von Einzelbäumen aus standörtlich und hinsichtlich Bestandesstruktur vergleichbaren Beständen unbeeinflußter und immissionsbeeinflußter Gebietsbereiche.

2. Botanische Verfahren

3. Chemische Verfahren

4. Meteorologische Untersuchungsverfahren

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Institut für Immissionsforschung und Forstchemie

Pflanzenanalysen für Untersuchungen nach § 52 des Forstgesetzes und Grundbelastungserhebungen der Bundesländer

Forstgesetz 1975 § 136 (2)

Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere:

b) die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen) ...

Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 52 (1)

Wenn das Vorhandensein forstschädlicher Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat die Behörde Sachverständige zu beauftragen, Messungen und Untersuchungen zur Feststellung von forstschädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen.

§ 52 (5)

Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über

a) die festgestellten Emissions- und Immissionswerte

b) den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch die festgestellten Immissionen verursacht worden ist und

c) soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben.

Diese Zeugnisse gelten als öffentliche Urkunden.

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Institut für Lawinen-
und
Wildbachforschung

Gutachterliche Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der Wildbach- und Lawinenverbauung

Die Forstliche Bundesversuchsanstalt liefert die wissenschaftlichen Grundlagen für die amtsgutachterliche Tätigkeit der Wildbach- und Lawinenverbauung.

Forstgesetz 1975 §136 (2)

Zu den Aufgaben der Anstalt im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere

b) die Feststellung der Ursachen von Forstschäden (wie durch Wild und Immissionen u.a.), allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen an diesen Untersuchungen interessierten Stellen, sowie die Prüfung von Fragen der forstlichen Raumplanung und der Wildbach- und Lawinenverbauung.

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